In der Londoner Unterwelt ist der Teufel los, weil sich Bandenchef Mackie Messer in den Kopf gesetzt hat, die Tochter des „Bettlerkönigs“ Peachum zu ehelichen. Dabei kommt es zu Allianzen zwischen Gangstern, Polizei und Banken, die nur auf den ersten Blick überraschend anmuten. Aus der kapitalismuskritischen Perspektive von Bertolt Brechts und Kurt Weills Die Dreigroschenoper dagegen sind sie durchaus schlüssig: Die einen tragen ihre Mordinstrumente eben offen zur Schau – und die anderen nicht.
Weil es sich bei dem Stück um den grössten Theatererfolg der Weimarer Republik handelte, weckte es schnell das Interesse der Filmindustrie. Doch noch bevor der Film 1931 in die Kinos kam, löste er bereits einen handfesten Skandal aus: Da Brecht den politischen Ansatz in seinem Drehbuch-Entwurf weiter verschärfte, warfen ihm die Filmstudios Vertragsbruch vor und liessen ein neues Drehbuch erstellen. Gegen diese „schamlose Verschandelung“ wiederum klagte Brecht, und es kam zu einem spektakulären Prozess. Ausgerechnet anlässlich der filmischen Adaption eines Stückes also, das herkömmliches Rechtsempfinden bereits selber kritisch reflektiert, wurde die juristische Grundsatzfrage verhandelt: Wie weit geht das Mitbestimmungsrecht eines Urhebers bei der Verfilmung seines Stoffes?
Georges Felten, Oberassistent am Deutschen Seminar der UZH